Policy

Richtlinien der Zusammenarbeit

- Policy -

Ich halte mich an die Transparenz und die journalistische Unabhängigkeit.
 
Dies sind meine Leitlinien der journalistischen Unabhängigkeit 
 
Zur Sicherung der journalistischen Unabhängigkeit der Textagentur Nina Anin hat die Inhaberin Nasim Reza-Tehrani (Autorenname: Nina Anin) diesen Leitfaden entwickelt und zum März 2019 in Kraft gesetzt. 
 
Die Leitlinien konkretisieren und erweitern das Verständnis der publizistischen Grundsätze des Pressekodex des Deutschen Presserats für die Textagentur Nina Anin. Die Einhaltung dieser Leitlinien bei der journalistischen Arbeit sichert die Rahmenbedingungen, die unabhängigen und kritischen Journalismus ermöglichen.
Die Inhaberin ist für die Einhaltung der Leitlinien und ihre Implementierung in das Tagesgeschäft verantwortlich.
 
Die Leitlinien behandeln die Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Texten sowie zwischen privaten und geschäftlichen Interessen der Redakteure, verhindern persönliche Vorteilnahme und nehmen Stellung zum Umgang mit Quellen.
 
Präambel
Ich bin mir der Verantwortung bewusst, die ich für die Information und Meinungsbildung in Deutschland und weltweit habe. Unabhängigkeit ist die unverzichtbare Grundlage meiner Arbeit.
 
Die Leitlinien konkretisieren das Verständnis der publizistischen Grundsätze des Pressekodex des Deutschen Presserats für eine Zusammenarbeit. Die Einhaltung dieser Leitlinien bei meiner journalistischen Arbeit sichert die Rahmenbedingungen, die unabhängigen und kritischen Journalismus ermöglichen.
 
Ich bin für die Einhaltung der Leitlinien und ihre Implementierung im Tagesgeschäft verantwortlich.
 
Werbung
Ziffer 7 des Pressekodex fordert Verleger und Redakteure zu klarer Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken auf und weist auf die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen für bezahlte Veröffentlichungen hin.
 
Bei meiner journalistischen Tätigkeit
  • stelle ich sicher, dass eine Trennung von Anzeigen oder Marketingartikeln und Redaktion gewahrt wird. Anzeigen dürfen durch ihre Gestaltung – insgesamt oder durch beherrschende Komponenten – nicht den Eindruck erwecken, sie seien redaktioneller Bestandteil des Titels. Insbesondere auf eine klare Unterscheidbarkeit der Typografie ist zu achten. Im Zweifelsfall muss die Anzeige klar und in ausreichender Größe entsprechend gekennzeichnet werden.
  • entziehe ich mich der inhaltlichen Einflussversuchen von Anzeigenkunden oder interessierter Seite und treffe keine Absprachen, die meine journalistische Unabhängigkeit beeinträchtigen. Merchandising-Aktionen und Medien-Partnerschaften sind erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen.
 
Private und geschäftliche Interessen
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen meinerseits beeinflusst werden. Dies ist Gegenstand der Ziffern 6 und 7 des Pressekodex.
 
Bei meiner journalistischen Tätigkeit
  • berichte ich grundsätzlich nicht über nahestehende Personen, insbesondere Familienangehörige in Text und Bild, es sei denn, es liegt ein abgestimmter sachlicher Grund vor.
  • nutze ich Berichterstattungen nicht, um mir oder anderen Vorteile zu verschaffen.
  • stimme ich mich grundsätzlich mit meinem Auftraggeber ab, falls durch Mitgliedschaft, Bekleidung eines Amtes oder durch ein Mandat in Vereinen, Parteien, Verbänden und sonstigen Institutionen, durch Beteiligung an Unternehmen, durch gestattete Nebentätigkeit oder durch eine Beziehung zu Personen oder Institutionen der Anschein erweckt werden könnte, dass dadurch die Neutralität meiner Berichterstattung über diese Vereine, Parteien, Verbände, Unternehmen, Personen und sonstigen Institutionen beeinträchtigt würde.
  • beachte ich mit besonderer Sorgfalt die vom Deutschen Presserat in der Publikation „Journalistische Verhaltensgrundsätze zu Insider- und anderen Informationen mit potenziellen Auswirkungen auf Wertpapierkurse“ zusammengefassten gesetzlichen und berufsethischen Verpflichtungen der Presse zu Insiderinformationen.
 
Einladungen, Geschenke und Pressereisen
Die Gefährdung unabhängiger journalistischer Arbeit durch persönliche Vorteilsnahme ist Gegenstand der Ziffer 15 des Pressekodex. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Journalisten könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.
 
Bei meiner journalistischen Tätigkeit
  • trage ich dafür Sorge, dass alle Kosten (Reisekosten, Bewirtungen etc.), die im Zusammenhang mit Recherchen entstehen, grundsätzlich durch die Redaktion oder von mir selbst übernommen werden. Ausnahmen sind von der Chefredaktion zu genehmigen und in der Berichterstattung entsprechend kenntlich zu machen.
  • nehme keine Geschenke an, die den Charakter einer persönlichen Vorteilsnahme haben, oder geben diese – falls die Annahme unvermeidbar ist – an den Auftraggeber weiter, der diese karitativen Zwecken zuführt.
 
Umgang mit Quellen
Die Sorgfaltspflicht des Journalisten im Umgang mit Quellen ist für die journalistische Arbeit und das Ansehen der Presse in der Öffentlichkeit von höchster Bedeutung. In Ergänzung zu bestehenden gesetzlichen Regelungen regelt der Pressekodex in Ziffer 2 den Umgang mit Quellen.
 
Während meiner journalistischen Tätigkeit
  • trage ich grundsätzlich, auch im Falle besonderen Termindrucks, dafür Sorge, dass Interviews vom Gesprächspartner mündlich oder schriftlich autorisiert werden, es sei denn, es sind andere Absprachen dokumentiert.
 
Stand: März 2019

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